Der Erblasser kann grundsätzlich zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügen. Auch kann er Schenkungen an Dritte oder Familienmitglieder vornehmen. Bestimmte Familienangehörige des Erblassers (Ehepartner, Abkömmlinge und Eltern (wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind)) haben jedoch im Falle eine Enterbung oder Erbausschlagung nicht nur Pflichtteilsansprüche, sondern auch sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Das Gesetz sieht in § 2325 BGB einen Schutz für den oben genannten Personenkreis vor. Hiernach führen Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall zu einer Ergänzung des Pflichtteilsanspruches, dem sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteil wird demnach neu berechnet mit dem fiktiven Bestand der Schenkung im Nachlass des Erblassers.
Was bedeutet Abschmelzung?
In jedem Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers liegt, reduziert sich der Wert der Schenkung um 10 %. Das bedeutet, dass in den ersten 12 Monaten nach der Schenkung diese zu 100 % berücksichtigt wird, nach z.B. 5 Jahren nur noch mit 50 % und nach 10 Jahren findet diese keine Berücksichtigung mehr.
In bestimmten Fällen (z.B. wenn eine Immobilie unter Nutzungs- oder Nießbrauchsvorbehalt verschenkt wird) kann es sein, dass die 10-Jahresfrist nicht zu laufen beginnt. Hier muss jeder Einzelfall konkret geprüft werden.
Was gilt bei Schenkungen an den Ehegatten?
Bei Schenkungen an den Ehegatten kommt das sog. Abschmelzmodell nicht zur Anwendung. Erst mit der Auflösung der Ehe durch z.B. Ehescheidung beginnt die 10-Jahresfrist (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB).
Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt nach § 199 BGB mit Ablauf des Jahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über die Schenkung erhalten hat.
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