Wer denkt schon gerne daran, was mit den minderjährigen Kindern passiert, wenn den Eltern etwas zustößt? Um eine Entscheidung durch das Familiengericht zu verhindern, ist es daher unumgänglich, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und in einer sogenannten Sorgerechtsverfügung die Vormundschaft für die Kinder zu regeln.
1. Was ist eine Sorgerechtsverfügung, was kann geregelt werden und welche Formvorschriften gelten?
Mit einer Sorgerechtsverfügung legen Eltern fest, wer im Todesfall die Vormundschaft für minderjährige Kinder übernehmen soll.
Eine Sorgerechtsverfügung muss dabei ebenso wie ein Testament handschriftlich von den Eltern verfasst und von beiden unterzeichnet sein.
Bei verheirateten Eltern genügt ein Dokument, bei unverheirateten Paaren muss jeder Elternteil eine eigene Sorgerechtsverfügung aufsetzen.
Das Gericht schließt sich in der Regel den Wünschen der Eltern an, sofern nicht die vorgeschlagene Person ungeeignet ist, wie z.B. ein noch nicht volljähriges Geschwisterkind oder sehr alte und gebrechliche Großeltern. Hier entscheiden die Gerichte dann zum Wohle des Kindes und übertragen meistens Verwandte des Kindes mit der Vormundschaft. Ohne nahe Angehörige kann ein Amtsvormund bestellt werden.
Es ist auch möglich, zwei Personen in der Sorgerechtsverfügung zu benennen. Eltern können so z.B. bestimmen, dass ein Vormund die Personensorge und ein anderer die Vermögenssorge trägt.
Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht übt der andere Elternteil die elterliche Sorge nach dem Versterben des anderen Elternteiles alleine weiter aus.
2. Was gilt bei alleinigem Sorgerecht?
Grundsätzlich überträgt das Gericht in diesem Fall die elterliche Sorge dem anderen Elternteil. Wenn Eltern getrennt leben und nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne hat, aus bestimmten Gründen aber nicht möchte, dass der andere Elternteil das Sorgerecht im Todesfall erhält, muss in einer Sorgerechtsverfügung genau diesen Fall regeln und am besten auch detailliert aufführen, aus welchen Gründen der andere Elternteil gerade nicht die elterliche Sorge erhalten soll.
Gerne berate ich Sie zu Ihren Fragen und unterstütze Sie bei der Formulierung der Sorgerechtsverfügung.