Ein Todesfall ist mit Trauer verbunden, verlangt aber meistens ein schnelles Handeln und schnelle Entscheidungen. Leider folgt häufig die Auseinandersetzung der Hinterbliebenen über das Erbe. Am Ende geht es – wie so oft – um das Thema Geld.
Viele Probleme lassen sich vermeiden, wenn sich jeder Gedanken über seinen letzten Willen macht und bereits zu Lebzeiten vorsorgt. Ein Testament, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sorgen dafür, dass es zu klaren Verhältnissen - auch für den Vorsorgefall - und damit auch weniger Streit in der Familie kommt
I. Testament
Ist kein Testament vorhanden, bestimmt sich die Rechtsnachfolge nach dem Gesetz.
Bei der gesetzlichen Erbfolge sind Erben der sogenannten 1. Ordnung Kinder und Enkel, Erben der 2. Ordnung Eltern und Geschwister, Erben der 3. Ordnung Großeltern, Onkel und Tanten. Erben der 2. Ordnung kommen nicht in Frage, solange Erben der 1. Ordnung vorhanden sind. Das gleiche gilt für weiter entfernte Verwandte. Bei Wegfall eines Erbberechtigten treten deren Kinder an seine Stelle. Ehegatten erben neben den Kindern ein Viertel des Nachlasses, unabhängig davon, wie viele Kinder vorhanden sind. Leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel, so dass er insgesamt die Hälfte erbt.
Oft entstehen jedoch die meisten Streitigkeiten gerade durch die gesetzliche Regelung. Es ist deshalb anzuraten, die vorhandenen Möglichkeiten auszuschöpfen und selber zu bestimmen, wie das Erbe weitergegeben wird.
Einige Formvorschriften beim Testament sind einzuhalten. Ein Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, bei einem gemeinschaftlichen Testament muss dieses von beiden Ehegatten unterzeichnet werden. Auch die Angabe von Ort und Datum ist empfehlenswert, denn ein neues Testament kann das alte aufheben.
Vor dem Abfassen eines Testamentes sollte man sich anwaltlich beraten lassen, denn es kommt auf die genaue Formulierung an.
Wer sich mit dem Thema Nachlass beschäftigt, muss sich grundsätzliche Fragen stellen – will man zu Lebzeiten sein Vermögen weitergeben, möchte man alles bis zum eigenen Ableben behalten, wie sind steuerliche Vorteile zu berücksichtigen, welche Sicherungssysteme können bei lebzeitiger Übertragung von Vermögen in ein Testament eingebaut werden – dies sind nur einige Fragen.
Auch das Pflichtteilsrecht ist zu bedenken, das heißt, dass Verwandten ein bestimmter Pflichtteil zusteht und eine völlige Enterbung nur unter sehr stringenten Voraussetzungen möglich ist.
Viele Fallstricke gibt es auch bei dem beliebten Berliner Testament. Hier setzen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, wer nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten Erbe sein soll.
Pflichtteilsansprüche der Kinder, die beim Tod des erstversterbenden Ehegatten zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen sind, sind zu beachten; es gibt die Möglichkeit, eine sog. Strafklausel aufzunehmen, welche zur Folge hat, dass die Einforderung des Pflichtteiles zur Aufhebung der Erbeinsetzung für den zweiten Erbfall führt.
Auch ist die Frage wichtig, ob das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden noch geändert werden kann oder bindend sein soll. Außerdem kann diese Form des Testamentes bei einem großen Vermögen steuerliche Nachteile haben.
Ein Testament kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden, um sicherzustellen, dass das Testament gefunden wird oder um Fälschungen vorzubeugen. Die Kosten hierfür sind relativ gering, es fällt lediglich eine einmalige Gebühr von 75 € an.
Alternativ kann ein Testament auch von einem Notar beurkundet werden.
Für die Eröffnung des Testaments ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig. Wer im Besitz eines Testamentes ist, muss es beim Nachlassgericht abliefern.
II. Vorsorgevollmacht
Jeder kann – unabhängig vom Alter – durch einen Unfall oder eine Krankheit in die Situation kommen, dass er nicht mehr geschäftsfähig ist. Dann muss jemand anderes für ihn die Entscheidungen treffen. Rein aus dem Status Ehegatte oder Kind heraus können Angehörige nicht entscheiden. Wenn es dann keine Vorsorgevollmacht gibt, muss vom Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden.
Eine Vorsorgevollmacht sollte man nur jemandem erteilen, zu dem man vollstes Vertrauen hat, da die Vollmacht eine Art Generalvollmacht für alle Lebenslagen darstellt. Abänderbar ist die Entscheidung, wer Bevollmächtigter sein soll, nur, solange man selber noch geschäftsfähig ist. Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber tätig zu werden. Wichtig ist auch zu entscheiden, ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf. Das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander muss genau bezeichnet werden, auch können Ersatzbevollmächtigte benannt werden.
III. Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Dann ist der Bevollmächtigte ist in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.
Jeder kann festlegen, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden sollen, wenn er selber nicht mehr darüber entscheiden kann. Der Klassiker ist, dass lebenserhaltende Maßnahmen ab einem gewissen Punkt ausgeschlossen werden sollen.
Es ist empfehlenswert, die Verfügung in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, denn in jungen Jahren haben viele Leute eine andere Einstellung zum Tod als im Alter von 80 Jahren.