Die wenigsten Menschen verfassen ein Testament, so dass im Todesfall die gesetzlichen Regeln greifen. Damit Sie mindestens die gesetzlichen Regeln kennen, um besser einschätzen zu können, ob Ihr Vermögen tatsächlich nach Gesetz vererbt werden soll, werden nachfolgend die wichtigsten Fragen beantwortet:

1. Frage: Was bedeutet die gesetzliche Erbfolge?

  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist und kein Erbvertrag aufgesetzt wurde. 
  • Erben erster Ordnung sind die Kinder und deren Abkömmlinge = Enkelkinder, Erben zweiter Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge (= Geschwister), Erben dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge (=Onkel/Tanten). Solange ein Erbe früherer Ordnung lebt, erben Verwandte folgender Ordnungen nichts. 
  • Daneben hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht, wobei die Erbquote abhängig vom Güterstand ist. 
  • Wichtig: Nichteheliche Lebenspartner erben nach dem Gesetz nichts, so dass es bei nichtverheirateten Paaren besonders wichtig ist, ein Testament aufzusetzen. 

2. Frage: Wer erbt wieviel?

  • Wer wieviel erbt, hängt davon ab, ob ein Ehepartner vorhanden ist und in welchem Güterstand die Eheleute leben. 
  • Bei Ehegatten mit Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel per Gesetz und zusätzlich ein weiteres Viertel aufgrund der Zugewinngemeinschaft, somit die Hälfte. Die andere Hälfte steht den Kindern zu gleichen Teilen zu. Sind zwei Kinder vorhanden, erbt also jedes Kind ein Viertel.
  • Hat ein Ehepaar keine Kinder, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Erblassers drei Viertel. 

 3. Frage: Was bedeutet der Pflichtteil?

  • Wenn ein Testament vorhanden ist und darin ein enger Familienangehörige enterbt wird, steht diesem ein Pflichtteil zu, wenn es sich um Abkömmlinge des Erblassers, Ehepartner / eingetragenen Lebenspartner oder Eltern handelt. Solange Abkömmlinge vorhanden sind, haben die Eltern des Erblassers keinen Pflichtteilsanspruch. 
  • Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister und Großeltern des Erblassers sowie Stiefkinder. 
  • Der Pflichtteilsanspruch muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, da sonst Verjährung eintritt; die Verjährung beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls und der Enterbung vorliegt. 
  • Der Pflichtteilsanspruch stellt einen Anspruch auf einen Geldbetrag dar. 

4. Frage: Wie hoch ist der Pflichtteil?

  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. 
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