Wer erbt, erbt nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch die vorhandenen Schulden. Der folgende Beitrag soll die wichtigsten Fragen zur Erbausschlagung klären, denn viel Zeit bleibt nicht, um ein Erbe auszuschlagen.
1. Wann?
Die Frist zur Erbausschlagung beträgt sechs Wochen und beginnt gem. § 1944 BGB mit dem Todestag des Erblassers oder dem Tag der Testamentseröffnung. Haben Sie innerhalb dieser Frist nicht reagiert, gilt das Erbe als stillschweigend angenommen.
2. Wie und wo?
Die Erklärung der Erbausschlagung kann entweder beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben oder in vom Notar öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Ein einfaches Schreiben des Erben ist nicht ausreichend.
Sie können bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Nachlassgericht erscheinen oder beim Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers. Bei beiden Institutionen fällt eine Gebühr für die Erbausschlagung an, welche sich nach der Höhe des Nachlasswertes richtet. Bei einem überschuldeten Nachlass beträgt die Gebühr 30,00 EUR.
3. Folgen der Erbausschlagung
Bei einer Erbausschlagung wird gem. § 1953 BGB derjenige zum Erben, dem der Nachlass zugefallen wäre, wenn die ausschlagende Person zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht existiert hätte. Mit einigen Ausnahmen gehen mit einer Erbausschlagung sämtliche Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche verloren.
4. Bestattungskosten und Erbausschlagung
Nach § 1968 BGB haften die Erben für die Bestattungskosten.
Wird die Erbausschlagung nur von einem der Erben vorgenommen, müssen die restlichen Erben sämtliche Bestattungskosten tragen. Die Ausgaben hierfür werden in der Regel aus dem Nachlass gezahlt.
Wenn sich alle Erben für eine Erbausschlagung entscheiden, geht die Erbschaft vollumfänglich an den Staat; dann kann jedoch die Gemeinde nach den Regeln der Unterhaltspflicht die Kosten vom Unterhaltspflichtigen erstattet verlangen.
5. Wichtig – denken Sie an Ihre Kinder!
Haben Sie das Erbe wirksam und fristgerecht ausgeschlagen, geht Ihr Erbteil allerdings an die nächste Generation weiter – an Ihre Kinder. Sie müssen daher das Erbe als gesetzlicher Vertreter auch für Ihre minderjährigen Kinder ausschlagen - beim gemeinsamen Sorgerecht zusammen und im Einverständnis mit dem Kindsvater. Erfolgt dieser Schritt nicht, erbt das minderjährige Kind (gem. § 1923 Abs. 2 BGB auch das bereits gezeugte, noch nicht geborene Kind) – bei Überschuldung des Nachlasses auch die Schulden des Erblassers.