Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz einer Person vor allen Formen von Gewalt im privaten und häuslichen Bereich und auch vor Stalking. Eine Anwendung kommt nicht nur in Betracht, wenn es bereits zu einem Vorfall gekommen ist, sondern auch präventiv, wenn Gewalt angedroht wurde.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

Erforderlich sind ein Antrag bei Gericht, eine eidesstattliche Versicherung der Beeinträchtigungen und es gilt eine Zweiwochenfrist ab dem letzten Vorfall einzuhalten. 

Da das Verfahren schnellen Schutz bieten soll, wird der Antragsgegner im Eilverfahren nicht angehört, es gibt keine mündliche Verhandlung. Meist ergeht der Beschluss vom Familiengericht noch am gleichen Tag der Antragsstellung. 

 

Welche Anordnungen sind möglich?

Mögliche Anordnungen sind:

 

  • Verweis aus der gemeinsamen Wohnung
  • Betretungsverbot der Wohnung der verletzten Person
  • Verbot, sich in einem gewissen Umkreis der Wohnung aufzuhalten
  • Verbot der Kontaktaufnahme auch über sämtliche Kommunikationswege (E-Mail, WhatsApp, SMS etc.)
  • Näherungsverbot

Die Anordnungen sollen vom Gericht befristet werden. Meistens erfolgt eine Befristung auf sechs Monate. 

 

Was kann ich unternehmen, wenn ich Antragsgegner bin?

Nach Erlass eines Beschlusses besteht für den Antragsgegner die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung bei Gericht zu stellen. Das Gericht entscheidet sodann erneut durch Beschluss. 

 

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen einen Beschluss nach dem GewaltSchG?

Nach § 4 GewaltSchG droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Die Strafbarkeit steht neben einer strafrechtlichen Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch. 

 

Gerne berate ich Sie zu Ihren Fragen. 

 

Sylvia Weiße – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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Besonders bei unverheirateten Eltern stellt sich deshalb häufig die Frage, ob eine Vaterschaft anerkannt werden sollte – und was geschieht, wenn später Zweifel an der biologischen Abstammung entstehen.

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