Wenn Ehegatten sich trennen, sollten dringend die bisher bestehenden Versicherungsverträge überprüft werden - vor allem dahingehend, wer bei welcher Versicherung Versicherungsnehmer ist. Der andere Ehegatte ist nur mitversichert und muss sich um eine eigene Versicherung kümmern.

 

  1. Hausratversicherung

Die Hausratversicherung besteht nur für den Ehegatten, der den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Bleibt der Ehegatte, der Versicherungsnehmer ist, in der alten Wohnung muss nichts geändert werden. Bei einem Umzug in eine neue Wohnung sollte dies umgehend der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden. Der andere Ehepartner, der lediglich mitversichert war, muss ab dem Tag der Trennung eine neue Versicherung abschließen, sonst wäre dieser ohne Versicherungsschutz. 

  1. Private Haftpflichtversicherung

Auch hier gilt, dass lediglich ein Ehepartner Versicherungsnehmer ist und der andere mitversichert ist. Nach der Scheidung muss eine eigene Versicherung abgeschlossen werden. 

  1. Lebensversicherung

Vergessen Sie nicht nach einer Trennung unverzüglich den Begünstigten einer Lebensversicherung zu ändern. Wurde der Ehepartner widerruflich als Begünstigter eingesetzt, kann eine Änderung unproblematisch erfolgen. Wurde eine unwiderrufliche Begünstigung vorgenommen, ist die Zustimmung des anderen Partners erforderlich. 

  1. Krankenversicherung

Wer nicht berufstätig ist, kann bei der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei im Rahmen der Familienversicherung beim berufstätigen Ehegatten mitversichert sein. Mit Rechtskraft der Ehescheidung entfällt eine Familienversicherung und der nicht mehr versicherte Ehepartner muss sich freiwillig gesetzlich versichern.

Bei einer privaten Krankenversicherung ändert sich nach einer Scheidung für die geschiedenen Ehegatten nichts. 

  1. Private Rentenversicherung

Bei der Ehescheidung werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Hierzu zählen neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch die betriebliche und private Rentenversicherung. Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften hälftig aufgeteilt, wenn nicht ein Ausschluss zwischen den Ehegatten vereinbart wurde. 

Lassen Sie sich zu diesen komplexen Fragestellungen beraten. 

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