Die Zahl der Patchworkfamilien steigt von Jahr zu Jahr. Bislang war es nur möglich, das Kind des Partners/der Partnerin zu adoptieren, wenn man verheiratet ist. Nicht alle Paare möchten jedoch den Bund der Ehe eingehen. Seit dem 31.03.2020 ist es jetzt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich, auch sein Stiefkind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu adoptieren. 

1. Bisherige Rechtslage 

Nach den §§ 1741, 1754 I, 1755 BGB konnte nur ein minderjähriges Kind des Ehegatten vom anderen Ehegatten adoptiert werden, die Ehe war also Voraussetzung. 

Das Bundesverfassungsgericht hat mittlerweile per Beschluss entschieden, dass die §§ 1754 II, 1755 I BGB verfassungswidrig sind wegen des Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. 

2. Neue Rechtslage    

Ein neuer § 1766 a BGB ist vorgesehen, der die Adoption von Kindern des nichtehelichen Partners ermöglicht. 

Voraussetzungen:

  • Das maßgebliche Kriterium jeder Adoption ist das Kindeswohl. Die Lebensbedingungen des Kindes müssen sich durch die Adoption so verändern, dass eine erhebliche bessere Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes zu erwarten ist.
  • Daneben geht aus dem Gesetz hervor, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaftin einem gemeinsamen Haushaltvorliegen muss. 

Dies ist gegeben, wenn mindestens vier Jahre ein eheähnliches Zusammenleben vorliegt oder das Paar Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes eheähnlich für eine gewisse Dauer  zusammen lebt. Wenn ein gemeinschaftliches Kind vorhanden ist, müssen den Eltern für dieses die gemeinsame elterliche Sorge zustehen.

Der Annehmende soll in Erziehungsfragen als rechtlicher Elternteil eingebunden sein, beide Partner sollen alle mit der elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben auch tatsächlich gemeinsamen wahrnehmen. Beide Partner müssen gemeinsam Verantwortung für das zu adoptierende Kind wahrnehmen, es muss ein gemeinsames Familienleben und ein gemeinsamer Haushalt vorhanden sein. 

Lassen Sie sich zu diesen komplexen Fragestellungen beraten. 

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