Zum 01.01.2021 werden sich die Bedarfssätze minderjähriger Kinder für den Mindestunterhalt gemäß § 1612a Abs. 1 BGB erhöhen, aber auch die Tabellensätze für alle anderen Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil über der Einkommensgruppe 1 (und damit dem Mindestunterhalt) liegt.
1. Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, die bei einem Elternteil leben
In der 1. Altersstufe (0 - 5 Jahre) lag der Mindestunterhalt bisher bei 369,00 EUR und erhöht sich ab dem 01.01.2021 auf 393,00 EUR.
In der 2. Altersstufe (6 - 11 Jahre) lag dieser bisher bei 424,00 EUR und erhöht sich ab dem 01.01.2021 auf 451,00 EUR.
In der 3. Alterstufe (12 - 18 Jahre) erhöht sich der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2021 von 497,00 EUR auf 528,00 EUR.
Dies sind die Mindestunterhaltsbeträge bei einem Einkommen des Unterhaltsschuldners unter 1.900,00 EUR netto. Abzuziehen ist noch das hälftige Kindergeld, welches sich zum 01.01.2021 ebenfalls erhöht (219,00 EUR für das erste und zweite Kind, 225,00 EUR für das dritte Kind und 250,00 EUR ab dem vierten Kind).
2. Unterhalt für minderjährige Kinder, die bei einem Elternteil leben
Die Düsseldorfer regelt die Bedarfssätze der minderjährigen Kinder abhängig von der Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen.
Die Tabellensätze für den Unterhalt bei einem Einkommen des Unterhaltsschuldners über 1.900,00 EUR netto werden sich zum 01.01.2021 ebenfalls erhöhen. Die Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung ab dem 01.01.2021 finden Sie unter diesem Link: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer-Tabelle-2021.pdf
3. Unterhalt für volljährige Kinder, die bei einem Elternteil leben
Hier wird der Kindesunterhalt aus dem addierten Einkommen beider Elternteile gem. der Düsseldorfer Tabelle berechnet und das Kindergeld voll angerechnet.
4. Unterhalt für volljährige Kinder, die einen eigenen Hausstand haben
Hier gilt derzeit ein Pauschalbetrag in Höhe von 860,00 EUR, das Kindergeld wird ebenfalls voll angerechnet.
5. Unterhalt beim Wechselmodell
Die Düsseldorfer Tabelle wird auch zur Berechnung des Unterhalts beim sog. Wechselmodell herangezogen. In diesem Fall gibt es aber nicht nur einen Unterhaltsschuldner, sondern das unterhaltsrechtliche Einkommen beider Eltern wird zusammenaddiert – erst dann wird der Gesamtunterhalt des Kindes ermittelt.
Lassen Sie sich zu diesen komplexen Fragestellungen beraten.