Nach einer Trennung der Eltern fragen sich auch oft die Großeltern, ob sie ein Recht auf Umgang mit den Enkeln haben. Im folgenden Artikel soll auch die wichtigsten Fragestellungen eingegangen werden.
1. Haben wir als Großeltern ein Umgangsrecht?
In § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass grundsätzlich auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Die verwandtschaftlichen Beziehungen und das familiäre System sollen damit aufrechterhalten werden. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln fördert die Erweiterung des Familienverbandes auf möglichst viele Personen der Familie die geistige und seelische Entwicklung insgesamt, insbesondere, wenn sie Kontakt zu den Großeltern haben.
2. Kann das Umgangsrecht ausgeschlossen werden?
Anders als beim Umgangsrecht der Eltern wird jedoch nicht vermutet, dass ein Umgang stets dem Wohl des Kindes entspricht. Gem. § 1685 Abs. 1 BGB muss der Umgang dem Wohl des Kindes dienen, d.h. die Aufrechterhaltung der Kontakte muss für die Entwicklung des Kindes förderlich sein (§ 1626 Abs. 3 BGB).
Der Umgang dient nicht dem Wohl des Kindes, wenn die den Umgang ablehnenden Eltern/der den Umgang ablehnende Elternteil mit den Großeltern so zerstritten ist, dass der Umgang in einer konfliktreichen Atmosphäre stattfinden würde und das Kind dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerät.
Der gleiche Fall liegt vor, wenn die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern nicht akzeptieren und missachten. Großeltern müssen die Erziehungsentscheidungen der Eltern einhalten und dürfen sich nicht in die Erziehung einmischen.
3. Wie oft kann der Umgang stattfinden?
Die Häufigkeit des Umgangs ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich gehandhabt. Der Umgang hängt auch vom jeweiligen Einzelfall ab, vom Alter des Kindes und dem Grad der Bindung zu den Großeltern. Meistens wird Umgang von einem halben Tag pro Monat zugesprochen.
Gerne berate ich Sie zu Ihren Fragen.
Sylvia Weiße – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht