Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Fragen zu Rückforderungsansprüchen nach Hausüberschreibung an die Kinder zu Lebzeiten.
1. Kann eine verschenkte Immobilie später zurückgefordert werden?
Ja. Wird ein Elternteil nach der Übertragung einer Immobilie bedürftig und kann seinen angemessenen Lebensunterhalt oder Pflegekosten nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten, besteht unter den Voraussetzungen des § 528 BGB ein Anspruch auf Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers. Der Anspruch geht bei Sozialhilfebezug regelmäßig auf den Sozialhilfeträger über.
2. Gilt der Rückforderungsanspruch unbegrenzt?
Nein. Nach § 529 Abs. 1 BGB ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der Ausführung der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Bei Grundstücken beginnt diese Frist nicht bereits mit der notariellen Beurkundung des Übergabevertrages und auch nicht mit der tatsächlichen Übergabe der Immobilie, sondern erst mit Eingang des Umschreibungsantrages beim Grundbuchamt.
3. Welche Auswirkungen hat ein Nießbrauchsvorbehalt?
Im Sozialrecht verhindert ein vorbehaltener Nießbrauch den Beginn der Zehnjahresfrist grundsätzlich nicht. Anders ist die Rechtslage im Pflichtteilsrecht: Nach § 2325 Abs. 3 BGB beginnt die Abschmelzungsfrist bei einem umfassenden Nießbrauchsvorbehalt regelmäßig nicht zu laufen, weil der Bundesgerichtshof den Schenker wirtschaftlich so behandelt, als habe er die Immobilie noch nicht vollständig aus seinem Vermögen herausgegeben.
4. Können Rücktrittsvorbehalte die Zehnjahresfrist beeinflussen?
Ja, das ist möglich. Enthält der Übergabevertrag umfassende Rücktritts- oder Rückübertragungsrechte, kann dies im Einzelfall Auswirkungen auf den Fristbeginn haben. Ob die Zehnjahresfrist tatsächlich gehemmt wird, hängt von der konkreten vertraglichen Gestaltung und der hierzu entwickelten Rechtsprechung ab und muss im Einzelfall geprüft werden.
5. Müssen die Kinder die Immobilie immer zurückgeben?
Nicht zwingend. § 529 Abs. 2 BGB sieht eine sogenannte Abwendungsbefugnis vor. Danach können die Beschenkten den Rückforderungsanspruch abwenden, indem sie den Betrag zahlen, der für den angemessenen Unterhalt des Schenkers fehlt. Praktisch bedeutet dies häufig, dass die Kinder die monatliche Deckungslücke zwischen den Einkünften des pflegebedürftigen Elternteils und den Heim- bzw. Pflegekosten ausgleichen. Eine vollständige Rückübertragung der Immobilie ist dann nicht erforderlich.
6. Gibt es eine Höchstgrenze?
Ja. Die Zahlungspflicht der Beschenkten ist auf den Wert der erhaltenen Schenkung begrenzt. Eine weitergehende Haftung besteht grundsätzlich nicht.
Gerne berate ich Sie zu Ihren Fragen und unterstütze Sie.
Sylvia Weiße – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
