Der Sommer 2026 sorgt nicht nur für volle Strände und heiße Büros, sondern auch für viele arbeitsrechtliche Streitfragen. Was passiert, wenn Sie im Urlaub krank werden? Dürfen Sie bei überhitzten Büroräumen einfach nach Hause gehen? Und kann der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub wegen Personalmangels wieder streichen?

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1. Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?

Ja – wenn tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorliegt und diese ärztlich nachgewiesen wird. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Das gilt grundsätzlich auch bei einer Erkrankung im Ausland. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und sich die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen. Die betreffenden Urlaubstage dürfen allerdings nicht einfach eigenmächtig an den Urlaub angehängt werden.

2. Wann verfällt Urlaub bei längerer Krankheit?

Auch länger erkrankte Arbeitnehmer können Urlaubsansprüche nicht unbegrenzt ansammeln. Das BAG hat sich mit Beschluss vom 07.07.2020 – 9 AZR 401/19 (A) insbesondere mit der 15-Monats-Frist und den Hinweis- und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers beschäftigt. Dabei ist von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer vor Eintritt seiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit noch die Möglichkeit hatte, seinen Urlaub zu nehmen und ob der Arbeitgeber ihn zuvor ordnungsgemäß auf einen möglichen Verfall hingewiesen hatte.

Auch der BAG-Beschluss vom 12.10.2021 – 9 AZR 577/20 (A) unterstreicht die Bedeutung dieser Mitwirkungsobliegenheiten: Urlaub verfällt grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub wahrzunehmen und ihn rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

3. Gibt es bei Hitze im Büro „Hitzefrei“?

Einen allgemeinen Anspruch auf Hitzefrei oder Homeoffice gibt es nicht. Auch bei sommerlichen Temperaturen dürfen Arbeitnehmer daher nicht eigenmächtig nach Hause gehen.

Der Arbeitgeber hat jedoch Arbeitsschutzpflichten und muss gesundheitlich zuträgliche Arbeitsbedingungen gewährleisten. Nach der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 soll die Raumtemperatur grundsätzlich 26 °C nicht überschreiten. Steigen die Temperaturen weiter, muss der Arbeitgeber abhängig von der konkreten Belastung geeignete Maßnahmen ergreifen. Denkbar sind beispielsweise Sonnenschutz, Lüften in den frühen Morgenstunden, Lockerungen der Bekleidungsregeln, Ventilatoren, Getränke oder eine Verlagerung der Arbeitszeit. Bei Raumtemperaturen von mehr als 35 °C ist ein Raum ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Das bedeutet aber nicht, dass Beschäftigte automatisch nach Hause gehen dürfen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, muss zunächst der Arbeitgeber im Rahmen seiner Arbeitsschutzpflichten festlegen.

4. Kann der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub wegen Personalmangels zurücknehmen?

Grundsätzlich nein. Ein einmal genehmigter Urlaub genießt einen hohen Bestandsschutz. Arbeitnehmer dürfen darauf vertrauen und beispielsweise ihre Urlaubsreise verbindlich buchen.

Normaler oder kurzfristig auftretender Personalmangel reicht regelmäßig nicht aus, um bereits bewilligten Urlaub wieder zu streichen. Allenfalls außergewöhnliche betriebliche Notlagen können eine Änderung rechtfertigen. Selbst dann ist regelmäßig eine einvernehmliche Lösung erforderlich. Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Änderung Kosten, beispielsweise Stornierungs- oder Umbuchungsgebühren, muss der Arbeitgeber diese grundsätzlich übernehmen.

Gerne berate ich Sie zu Ihren Fragen und unterstütze Sie. 

Sylvia Weiße – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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