Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist in der arbeitsrechtlichen Praxis ein gängiges Instrument, um ein Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen zu beenden. Nicht selten stellt sich für Arbeitnehmer jedoch die Frage, ob sie nach Unterzeichnung noch an ihre Erklärung gebunden sind oder ob ein Widerruf möglich ist.
1. Allgemeines
Der Aufhebungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag und unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ein gesetzliches Widerrufsrecht – wie es etwa bei Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen nach §§ 312g, 355 BGB vorgesehen ist – besteht bei Aufhebungsverträgen grundsätzlich nicht. Der Gesetzgeber wollte den Bereich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bewusst aus diesen verbraucherschützenden Regelungen ausnehmen.
2. Widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung
Allerdings können besondere Umstände im Einzelfall eine Lösungsmöglichkeit eröffnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bei Unterzeichnung durch widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) oder arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bestimmt wurde. Beispielhaft ist der Fall, dass dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung angedroht wird, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund vorliegt. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Betroffene den Anfechtungsgrund erkennt (§ 124 BGB).
3. Drucksituation
Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 7.2.2019 – 6 AZR 75/18) ist zudem klargestellt, dass Aufhebungsverträge nicht überraschend in einer Drucksituation abgeschlossen werden dürfen. Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, den Vertragsinhalt zu überdenken und ggf. Rechtsrat einzuholen. Ein unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns geschlossener Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein. Dies eröffnet de facto eine zusätzliche Kontrollinstanz neben den klassischen Anfechtungsgründen.
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Sylvia Weiße – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht