Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Fragen zur Krankschreibung im Arbeitsrecht.
1. Braucht es ein Attest erst ab dem 3. Tag?
Grundsätzlich gilt nach § 5 EFZG, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem vierten Kalendertag erforderlich ist. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, die Vorlage bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen – auch ohne besondere Begründung.
In der Praxis kommt es daher maßgeblich auf den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine entsprechende Anweisung des Arbeitgebers an.
2. Muss der Arbeitgeber die Diagnose erfahren?
Nein. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Kenntnis der Diagnose.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält lediglich die Information, dass und wie lange eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Datenschutz und sind Privatsache des Arbeitnehmers.
Eine Offenlegungspflicht kann nur in Ausnahmefällen bestehen, etwa wenn besondere Schutzpflichten im Betrieb betroffen sind.
3. Muss ich bei einer Krankschreibung zuhause bleiben?
Ein generelles „Hausarrest“-Gebot besteht nicht. Arbeitnehmer sind jedoch verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Genesung nicht gefährdet oder verzögert wird.
Erlaubt ist daher alles, was der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dient oder zumindest nicht entgegensteht (z. B. Spaziergänge). Unzulässig sind hingegen Tätigkeiten, die der Genesung offensichtlich widersprechen.
4. Kann ich während der Krankheit gekündigt werden?
Ja. Eine Krankheit schützt nicht generell vor einer Kündigung.
Allerdings gelten die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzes. Eine Kündigung kann im Zusammenhang mit Krankheit insbesondere dann zulässig sein, wenn eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers vorliegen.
5. Brauche ich eine Gesundschreibung, wenn ich vorzeitig wieder arbeiten will?
Nein. Eine gesetzliche Pflicht zur sogenannten „Gesundschreibung“ besteht nicht.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich wieder arbeiten, sobald sie sich arbeitsfähig fühlen. Der Arbeitgeber kann jedoch im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit prüfen und ggf. eine ärztliche Bestätigung verlangen, insbesondere aus Fürsorgegründen.
6. Brauche ich eine Krankschreibung, wenn ich arbeitslos bin?
Auch arbeitslose Personen müssen bei Krankheit ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen, insbesondere gegenüber der Agentur für Arbeit.
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erforderlich, um Leistungsansprüche (z. B. Arbeitslosengeld) nicht zu gefährden. Zudem dient sie als Nachweis dafür, dass Vermittlungsbemühungen vorübergehend nicht möglich sind.
Gerne berate ich Sie zu Ihren Fragen und unterstütze Sie.
Sylvia Weiße – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
