Ihr Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor und erwartet eine sofortige Unterschrift? Vorsicht: Was zunächst nach einer unkomplizierten Trennung klingt, kann erhebliche finanzielle und rechtliche Nachteile haben.

Nachfolgend beantworte ich die wichtigsten Fragen zum Aufhebungsvertrag.

1. Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Anders als bei einer Kündigung müssen gesetzliche Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Auch der allgemeine Kündigungsschutz greift grundsätzlich nicht.

Nach § 623 BGB muss der Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen werden. Eine Vereinbarung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam.

2. Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein. Niemand ist verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Auch wenn der Arbeitgeber Druck ausübt oder eine Kündigung androht, besteht keine Verpflichtung zur sofortigen Entscheidung. Arbeitnehmer sollten den Vertragsentwurf zunächst mitnehmen und rechtlich prüfen lassen. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Bedenkzeit besteht allerdings nicht.

3. Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Ja. Dies ist eines der größten Risiken eines Aufhebungsvertrages. Die Agentur für Arbeit kann gemäß § 159 SGB III eine Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen verhängen, weil der Arbeitnehmer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Zudem kann sich die Gesamtanspruchsdauer verkürzen.

Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei einer ansonsten drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung, kann eine Sperrzeit vermieden werden.

4. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich nicht. Allerdings kann eine Abfindung frei verhandelt werden. Deren Höhe hängt insbesondere von der Betriebszugehörigkeit, dem Einkommen und den Erfolgsaussichten einer möglichen Arbeitgeberkündigung ab.

Die häufig genannte Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist nicht verbindlich.

5. Welche Regelungen sollte ein Aufhebungsvertrag enthalten?

Neben dem Beendigungsdatum sollten insbesondere folgende Punkte eindeutig geregelt werden:

  • Höhe und Fälligkeit einer möglichen Abfindung

  • Freistellung bis zum Vertragsende

  • Resturlaub und Überstunden

  • Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

  • Offene Vergütungsansprüche und Sonderzahlungen

Besondere Vorsicht ist bei umfassenden Ausgleichsklauseln geboten, durch die weitere Ansprüche ausgeschlossen werden können.

6. Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Grundsätzlich nein. Für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge besteht kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht. Eine Anfechtung kommt ausnahmsweise beispielsweise bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 BGB in Betracht. Auch ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns kann rechtliche Konsequenzen haben; die Voraussetzungen hierfür sind jedoch streng.

7. Was sollte ich vor der Unterschrift unbedingt beachten?

Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag niemals vorschnell.

Lassen Sie insbesondere mögliche Sperrzeiten, die Einhaltung der Kündigungsfrist, Abfindungsregelungen und den Verlust weiterer Ansprüche prüfen.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann erhebliche finanzielle Nachteile verhindern.

Rechtsanwältin Sylvia Weiße berät und vertritt Arbeitnehmer bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen und Aufhebungsverträgen.

Die Kanzlei in Beucha/Brandis ist insbesondere für Mandanten aus Naunhof, Machern, Borsdorf, Wurzen und dem östlichen Leipziger Umland gut erreichbar.

Sylvia Weiße
Rechtsanwältin

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