Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder wirft in der Praxis häufig komplexe Abgrenzungsfragen auf. Insbesondere während eines Studiums stellt sich für Eltern die Frage, wie lange eine Unterhaltspflicht tatsächlich besteht.
1. Wonach richtet sich der Unterhaltsanspruch generell?
Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus §§ 1601 ff. BGB. Maßgeblich ist, dass Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig sind.
Der Anspruch richtet sich nach Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern. Gleichzeitig besteht Unterhalt grundsätzlich nur für eine angemessene, zielstrebig verfolgte Ausbildung, die den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht.
2. Wie ist die Rechtslage nach Vollendung des 18. Lebensjahres?
Mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Betreuungsunterhalt entfällt.
Zugleich trifft das Kind eine erhöhte Eigenverantwortung: Es muss seine Ausbildung konsequent verfolgen und zumutbare Eigenmittel (z. B. BAföG, Nebenjob) einsetzen.
3. Besteht ein Unterhaltsanspruch während des Studiums?
Grundsätzlich ja. Ein Studium zählt regelmäßig zur Erstausbildung und ist damit unterhaltsrechtlich geschützt.
Entscheidend ist jedoch, dass das Studium zielstrebig betrieben wird. Maßgeblich ist dabei nicht die Regelstudienzeit, sondern die durchschnittliche Studiendauer im jeweiligen Studiengang.
Eine starre Altersgrenze besteht nicht. Anders als beim Kindergeld endet der Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
4. Gibt es eine Orientierungsphase nach dem Schulabschluss?
Die Rechtsprechung erkennt eine angemessene Orientierungsphase an, in der sich das Kind über seinen Ausbildungsweg klar werden darf. Diese Phase ist jedoch zeitlich begrenzt.
Als zulässige Orientierungsphasen gelten insbesondere:
- ein berufsvorbereitendes Praktikum, das der Entscheidungsfindung dient,
- ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder vergleichbare Dienste.
Nicht mehr angemessen sind hingegen längere Phasen ohne erkennbare Zielrichtung oder Ausbildungsbezug.
5. Welche Folgen haben Verzögerungen im Studium?
Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass das Studium ernsthaft und mit der gebotenen Zielstrebigkeitverfolgt wird.
Erhebliche Verzögerungen, wiederholte Fachwechsel oder fehlende Leistungsbereitschaft können zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen. Entscheidend ist stets der Einzelfall, insbesondere ob nachvollziehbare Gründe für Verzögerungen vorliegen.
6. Besteht ein Unterhaltsanspruch bei Kombination von Ausbildung und Studium?
Auch eine mehrstufige Ausbildung kann unterhaltsrechtlich als einheitliche Erstausbildung gelten. Voraussetzung ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten.
Dies wird etwa angenommen, wenn eine praktische Ausbildung und ein darauf aufbauendes Studium inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und von Beginn an als Gesamtausbildung geplant waren.
Gerne berate ich Sie zu Ihren Fragen und unterstütze Sie bei Ihren Fragestellungen.
Sylvia Weiße – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
